Laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sind CBD-haltige Produkte als Lebensmittel nicht verkehrsfähig, da ihnen die Zulassung als neuartiges Lebensmittel fehlt.
Daher werden CBD-Produkte neuerdings auch als Aromaöle oder Kosmetik verkauft. Diese sind zum Verzehr nicht geeignet.
Ein neueres Urteil des VG Köln besagt, dass Nahrungsergänzungsmittel mit CBD, Cannabidiol, auch Arzneimittel wären.