Regelung für Genussmittel

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten. Er gilt rechtlich als straffreie Selbstschädigung . Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann. In der Regel kommt es aber zu einem Eintrag in die Führerscheindatei . Hierbei gilt die umgekehrte Beweislast.

Inhaltsverzeichnis

Konsummustergrenzwerte THC-COOH nach Daldrup

Zeitnah nach Konsum gemessen im Serum:

weniger als 5 ng/mlkeinerlei Aussage
5 bis 10 ng/mlVerdacht auf gelegentlichen Konsum
von 10 bis 150 ng/mlgelegentlicher Konsum
mehr als 150 ng/mlregelmäßiger Konsum

Durch ein gerichtsfestes Screening bis acht Tage nach dem Konsum gemessen im Serum:

weniger als 5 ng/mleinmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum
5 bis 75 ng/mlgelegentlicher Konsum
mehr als 75 ng/mlregelmäßiger Konsum

Geringe Menge

10 g Bruttomenge Cannabis. Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund zwar beschlagnahmt, es muss aber nicht zwangsläufig vor Gericht verhandelt werden. 1990 erhob der Lübecker Richter Wolfgang Nešković unter dem Schlagwort «Recht auf Rausch» die Forderung an das Bundesverfassungsgericht, Cannabis zu legalisieren. Im Juni 2018 beschlossen die Justizminister der deutschen Bundesländer, eine einheitliche Obergrenze für den Eigenbedarf an Cannabis festzulegen.

Nicht geringe Menge

Die nicht geringe Menge entsprechend der Formulierung der § 29a Abs. 1 BtMG bezieht sich, anders als die geringe Menge, nicht primär auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz, sondern auf das Gewicht des enthaltenen Wirkstoffs, in diesem Fall des THCs. Daher kann die Feststellung auch erst nach der labormäßigen Feststellung des Wirkstoffgehalts erfolgen und setzt dementsprechend die Beschlagnahmung und Auswertung des fraglichen Materials voraus.