§ 1 Grundsätze
1. Folgende Beitragsordnung des Vereins „Definizium Records“ ist kein Bestandteil der am 8.4.2024 durch den Vorstand beschlossenen Satzung des Vereins.
2. Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden durch Sponsoring, Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen aufgebracht. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und andere Beiträge entstehen für die Mitglieder und Sponsoren keine Ansprüche auf Sach- und anders geartete Leistungen.
3. Sie regelt die Beiträge und Gebühren der Mitglieder.
4. Sie kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
5. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung geleisteter Beiträge.
6. Die Vorzüge der in der Satzung benannten Rechte setzen eine aktive Mitgliedschaft voraus.
7. Die Daten der Mitglieder werden unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet und gespeichert.
§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
2. Die im Folgenden genannten Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung wie folgt festgelegt.
Der Beitrag für ordentlich zahlende Mitglieder beträgt 50,00 €.
Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt 250,00 € oder mehr.
Mitgliedschaften von Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Juristische Personen o. ä. werden von dem Vorstand beschlossen.
3. Auf Antrag des Mitglieds kann aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen der Beitrag gestundet oder von der Beitragserhebung zeitweilig abgesehen werden. Über die Dauer der Stundung oder Beitragsbefreiung und etwaige Folgen für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
1. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 3 der Vereinssatzung zur Zahlung fällig. Ansonsten wird der Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres im Voraus fällig.
2. Endet die Mitgliedschaft im Verein, unabhängig aus welchen Gründen, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Beiträge; Mahnung
1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ist die Zahlung auf das Vereinskonto vorzunehmen. Die Beitragsrechnung wird nur im ersten Jahr der Mitgliedschaft überweisen, in den Folgejahren hat das Mitglied die Zahlung ohne Aufforderung bis zum 01.03. des Jahres vorzunehmen. Die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 2 der Beitragsordnung per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
2. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zeitpunkt der Zahlung von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für diese zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandgebühr von 10,00 € fällig und dem Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 5 Teilbeiträge
1. Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten zahlen ihren Beitrag gemäß § 2 dieser Beitragsordnung anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.
2. Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. Eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.
3. Jedes Mitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.
§ 6 Ausschluss, Veränderungen der Beitragshöhe
1. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied, welches den Beitrag nach der zweiten Mahnung nicht entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
2. Sollte sich der Status eines Mitgliedes und damit die Beitragshöhe verändern, so hat dieses Mitglied dieses schriftlich dem Vorstand und dem Hauptkassierer/Kassenwart bis 30.11. mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. die Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr.
§ 7 Sponsorengelder und andere Zuwendungen sowie deren Verwendung
1. Spender, egal welcher Art und Herkunft und zu welchem Zeitpunkt erhalten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Betrages auf dem Konto des Vereins eine durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, den Kassenwart oder einen besonderen Vertreter iSd. § 30 BGB unterzeichnete Spendenbescheinigung.
2. Alle beim Verein eingehenden finanziellen Mittel – Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder und andere Finanzen – werden durch den Kassenwart und den Geschäftsführer verwaltet und sind vorwiegend einzusetzen für:
- 1) Die Umsetzung der Vereinsziele, z.B. Organisation von Seminaren, Konferenzen und weiteren Maßnahmen,
2) Vereinswahrnehmung in der Öffentlichkeit durch, z.B. die Vereins-Webseite, Werbung, regionale Anzeigen,
3) Mitgliedschaften in synergieschöpfenden Vereinen,
4) Das Vereinsleben, z.B. Durchführung von (Vorstands-)Sitzungen in kostenpflichtigen Räumlichkeiten,
5) Miete und Nebenkosten für die Räume des Vereins,
6) Die monatliche Entlohnung für den Geschäftsführer,
7) Beraterpauschalen für die Einbindung in vereinspolitischen Aktivitäten,
8) Kleine Anerkennung für verdienstvolle Mitglieder/-innen aus besonderem Anlass, je nach Vorschlag
des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter/s mit Zustimmung des gesamten Vorstandes.
9) Schriftwechsel, Postgebühren, Mitgliederrundbrief, u.a.
10) Weitere, außerhalb dieser Bennungen liegende Gründe für den Einsatz aus der Vereinskasse, die Mehrausgaben erfordern, sind nur zu tätigen, wenn die einfache Mehrheit im Vorstand seine Zustimmung hierzu gegeben hat.
11) Aufwandsentschädigungen für Reisetätigkeit im Auftrag des Vereins.
§ 8 Gültigkeit der Beitragsordnung
1. Die Beitragsordnung gilt ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand hat die Pflicht, jährlich einmal auf seiner letzten Sitzung die Beitragsordnung zu beraten, in ihrer Fassung zu belassen bzw. Änderungen einzubringen. Diese Änderungen sind durch die folgende Mitgliederversammlung zu beschließen.
Stand: 7.3.2024